826.2
ABLViehVGLAB
CH-NW
Art. 29 Gesetz über die Viehversicherung (Viehversicherungsgesetz, ViehVG) - Allgemein
Bedingt obligatorische Versicherung - Leistungen der Kassen
Art. 29 Viehversicherungsgesetz, ViehVG · Allgemein
1. Die Leistungen der Kassen richten sich nach der kantonalen Gesetzgebung sowie nach den Statuten der Viehversicherungskassen.
2. Bei versicherten Tieren, die zur Sömmerung oder Winterung oder aus andern Gründen vorübergehend ausserhalb des Versicherungskreises verbracht werden, bleibt der Versicherungsschutz vollumfänglich gewährt, sofern die Verstellung ordnungsgemäss gemeldet wird; die Meldepflicht besteht nicht für Tiere, die innerhalb des Kantons vorübergehend verstellt werden.
Die Statuten regeln die Kassenleistungen bei Tieren, die den Versicherungskreis endgültig verlassen oder an einen Händler verkauft werden.