Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
826.2 ABLViehVGLAB CH-NW

Art. 29 Gesetz über die Viehversicherung (Viehversicherungsgesetz, ViehVG) - Allgemein

Bedingt obligatorische Versicherung - Leistungen der Kassen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (53 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 29 Viehversicherungsgesetz, ViehVG · Allgemein

1. Die Leistungen der Kassen richten sich nach der kantonalen Gesetzgebung sowie nach den Statuten der Viehversicherungskassen.

2. Bei versicherten Tieren, die zur Sömmerung oder Winterung oder aus andern Gründen vorübergehend ausserhalb des Versicherungskreises verbracht werden, bleibt der Versicherungsschutz vollumfänglich gewährt, sofern die Verstellung ordnungsgemäss gemeldet wird; die Meldepflicht besteht nicht für Tiere, die innerhalb des Kantons vorübergehend verstellt werden.

Die Statuten regeln die Kassenleistungen bei Tieren, die den Versicherungskreis endgültig verlassen oder an einen Händler verkauft werden.

← Art. 28 Viehversicherungsgesetz, ViehVG Gesetz über die Viehversicherung (Viehversicherungsgesetz, ViehVG) - Obligatorium Art. 30 Viehversicherungsgesetz, ViehVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →