826.2
ABLViehVGLAB
CH-NW
Art. 28 Gesetz über die Viehversicherung (Viehversicherungsgesetz, ViehVG) - Sonderfälle
Bedingt obligatorische Versicherung - Aufnahme in die Versicherung
Art. 28 Viehversicherungsgesetz, ViehVG · Sonderfälle
1. Beim Mastvieh sind Pauschalversicherungen zulässig.
2. Im Eigentum Dritter stehende Tiere, die zur Mast, zur Sömmerung oder Winterung oder zu andern Zwecken vorübergehend eingestellt werden, können nach einer tierärztlichen Untersuchung entsprechend den Statuten in die Versicherung aufgenommen werden.