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826.2 ABLViehVGLAB CH-NW

Art. 27 Gesetz über die Viehversicherung (Viehversicherungsgesetz, ViehVG) - Zeitpunkt der Aufnahme

Bedingt obligatorische Versicherung - Aufnahme in die Versicherung
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Art. 27 Viehversicherungsgesetz, ViehVG · Zeitpunkt der Aufnahme

1. Die Aufnahme in die Versicherung erfolgt in der Regel mit der Einschätzung der Tiere.

2. Bisher nicht versicherte Tiere können frühestens neun Tage nach dem Einstellen endgültig in die Versicherung aufgenommen werden.

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