826.2
ABLViehVGLAB
CH-NW
Art. 26 Gesetz über die Viehversicherung (Viehversicherungsgesetz, ViehVG) - Einschätzung
Bedingt obligatorische Versicherung - Aufnahme in die Versicherung
Art. 26 Viehversicherungsgesetz, ViehVG · Einschätzung
1. Sofern die Prämien nicht in der Form fester Stückbeiträge erhoben werden, sind alle unter die Versicherungspflicht fallenden Tiere jährlich mindestens zweimal einzuschätzen.
2. Generelle Bestandesschätzungen gehen zulasten der Kasse und sind von mindestens zwei Schätzern vorzunehmen; die Tierbesitzer sind zur Mithilfe verpflichtet.
3. Einzelschätzungen und Zwischenschätzungen können von einem Schätzer ausgeführt werden.
4. Bei der Schätzung der Tiere ist deren Verkehrswert angemessen zu berücksichtigen, wobei der von den Statuten festgesetzte Höchstbetrag in keinem Fall überschritten werden darf; Tiere im Alter von über zwölf Jahren sind herabzuschätzen.
5. Das Ergebnis der Schätzung ist dem Versicherungsnehmer schriftlich mitzuteilen.