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826.2 ABLViehVGLAB CH-NW

Art. 25 Gesetz über die Viehversicherung (Viehversicherungsgesetz, ViehVG) - Voraussetzungen

Bedingt obligatorische Versicherung - Aufnahme in die Versicherung
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Art. 25 Viehversicherungsgesetz, ViehVG · Voraussetzungen

1. Tiere der Rindergattung werden erst im Alter von drei Monaten in die Versicherung aufgenommen; die Viehversicherungskassen können das Mindestalter in den Statuten auf zwei Monate herabsetzen.

2. Tiere im Alter von über zwölf Jahren können nicht mehr in die Versicherung aufgenommen werden.

3. In die Viehversicherung darf nur gesundes Vieh aufgenommen werden; bestehen Zweifel über die Gesundheit eines angemeldeten Tieres, ist vor der Aufnahme eine tierärztliche Untersuchung vorzunehmen, deren Kosten je zur Hälfte vom Tierbesitzer und von der Versicherung zu tragen sind.

4. Handels- und Schlachtvieh, das sich im Besitz von Viehhändlern, Metzgern oder entsprechenden Gesellschaften oder Genossenschaften befindet, darf nicht in die Viehversicherung aufgenommen werden; der ganze Viehstand eines patentierten Viehhändlers gilt als Handelsvieh, wenn er für einzelne Tiere nicht den Nachweis erbringt, dass sie dauernd bei ihm eingestellt bleiben.

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