826.2
ABLViehVGLAB
CH-NW
Art. 24 Gesetz über die Viehversicherung (Viehversicherungsgesetz, ViehVG) - Anmeldung
Bedingt obligatorische Versicherung - Aufnahme in die Versicherung
Art. 24 Viehversicherungsgesetz, ViehVG · Anmeldung
1. Wer versicherungspflichtige Tiere erwirbt, hat dies binnen fünf Tagen dem Vorstand zu melden.
2. Die Anmeldung von Kälbern, die das Mindestalter für die Aufnahme in die Versicherung erreicht haben, richtet sich nach den Statuten.