Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
826.2 ABLViehVGLAB CH-NW

Art. 23 Gesetz über die Viehversicherung (Viehversicherungsgesetz, ViehVG) - Schätzer

Bedingt obligatorische Versicherung - Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (53 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 23 Viehversicherungsgesetz, ViehVG · Schätzer

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei bis vier Schätzer; dem Vorstand darf höchstens die Hälfte der Schätzer angehören.

2. Die Schätzer haben die Schatzungen gemäss den Vorschriften der Gesetzgebung und der Statuten vorzunehmen.

← Art. 22 Viehversicherungsgesetz, ViehVG Gesetz über die Viehversicherung (Viehversicherungsgesetz, ViehVG) - Obligatorium Art. 24 Viehversicherungsgesetz, ViehVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →