826.2
ABLViehVGLAB
CH-NW
Art. 23 Gesetz über die Viehversicherung (Viehversicherungsgesetz, ViehVG) - Schätzer
Bedingt obligatorische Versicherung - Organisation
Art. 23 Viehversicherungsgesetz, ViehVG · Schätzer
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei bis vier Schätzer; dem Vorstand darf höchstens die Hälfte der Schätzer angehören.
2. Die Schätzer haben die Schatzungen gemäss den Vorschriften der Gesetzgebung und der Statuten vorzunehmen.