826.2
ABLViehVGLAB
CH-NW
Art. 20 Gesetz über die Viehversicherung (Viehversicherungsgesetz, ViehVG) - Vorstand 1. Zusammensetzung
Bedingt obligatorische Versicherung - Organisation
Art. 20 Viehversicherungsgesetz, ViehVG · Vorstand 1. Zusammensetzung
1. Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern; die Mitgliederzahl wird durch die Statuten festgesetzt.
2. Der Vorstand bezeichnet einen Sekretär, der ihm nicht angehören muss.