826.2
ABLViehVGLAB
CH-NW
Art. 2 Gesetz über die Viehversicherung (Viehversicherungsgesetz, ViehVG) - Errichtung von Viehversicherungskassen 1. Gründungsversammlung a) Einberufung
Bedingt obligatorische Versicherung - Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Viehversicherungsgesetz, ViehVG · Errichtung von Viehversicherungskassen 1. Gründungsversammlung a) Einberufung
1. Wenn mindestens ein Viertel aller Rindviehbesitzer einer politischen Gemeinde das Begehren auf Errichtung einer Viehversicherungskasse einreichen, hat der Gemeinderat
1. ein Verzeichnis sämtlicher Rindviehbesitzer in der Gemeinde zu erstellen;
2. sämtliche Rindviehbesitzer in der Gemeinde schriftlich zu einer Versammlung einzuberufen, die darüber zu beschliessen hat, ob eine Viehversicherungskasse gegründet werden soll.