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826.2 ABLViehVGLAB CH-NW

Art. 18 Gesetz über die Viehversicherung (Viehversicherungsgesetz, ViehVG) - Wählbarkeit

Bedingt obligatorische Versicherung - Organisation
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Art. 18 Viehversicherungsgesetz, ViehVG · Wählbarkeit

1. Als Mitglieder des Vorstandes, als Rechnungsrevisorin und Rechnungsrevisor oder als Schätzerin und Schätzer können Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer sowie Aussenstehende gewählt werden.

2. Eltern und Kinder, Ehegatten beziehungsweise Partnerinnen und Partner einer eingetragenen Partnerschaft sowie Geschwister und Verschwägerte im ersten Grad dürfen gleichzeitig weder dem Vorstand angehören noch als Rechnungsrevisorinnen und Rechnungsrevisoren oder als Schätzerinnen und Schätzer tätig sein.

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