826.2
ABLViehVGLAB
CH-NW
Art. 17 Gesetz über die Viehversicherung (Viehversicherungsgesetz, ViehVG) - 4. Stimmrecht
Bedingt obligatorische Versicherung - Organisation
Art. 17 Viehversicherungsgesetz, ViehVG · 4. Stimmrecht
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ohne Rücksicht auf die Grösse seines Viehbestandes eine Stimme.
2. Handlungsfähige Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung durch eine andere handlungsfähige Person vertreten lassen, die nicht Mitglied sein muss; mehrfache Vertretungen durch die gleiche Person sind unzulässig.
3. Handlungsunfähige Mitglieder üben ihr Stimmrecht durch ihren gesetzlichen Vertreter oder durch eine von diesem bevollmächtigte handlungsfähige Person aus.