826.2
ABLViehVGLAB
CH-NW
Art. 16 Gesetz über die Viehversicherung (Viehversicherungsgesetz, ViehVG) - 3. Geschäftsordnung
Bedingt obligatorische Versicherung - Organisation
Art. 16 Viehversicherungsgesetz, ViehVG · 3. Geschäftsordnung
1. Die Geschäftsordnung wird vom Vorstand aufgestellt.
2. Über Gegenstände, die vor der Versammlung nicht vorschriftsgemäss bekannt gemacht wurden, dürfen keine endgültigen Beschlüsse gefasst werden.