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826.2 ABLViehVGLAB CH-NW

Art. 14 Gesetz über die Viehversicherung (Viehversicherungsgesetz, ViehVG) - Mitgliederversammlung 1. allgemein

Bedingt obligatorische Versicherung - Organisation
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Art. 14 Viehversicherungsgesetz, ViehVG · Mitgliederversammlung 1. allgemein

1. Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ der Viehversicherungskasse.

2. Sie ist ordentlicherweise jährlich bis zum Ende des Monats März einzuberufen; ausserordentlicherweise versammelt sich die Mitgliederversammlung auf Anordnung des Vorstandes oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt wird.

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