826.2
ABLViehVGLAB
CH-NW
Art. 14 Gesetz über die Viehversicherung (Viehversicherungsgesetz, ViehVG) - Mitgliederversammlung 1. allgemein
Bedingt obligatorische Versicherung - Organisation
Art. 14 Viehversicherungsgesetz, ViehVG · Mitgliederversammlung 1. allgemein
1. Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ der Viehversicherungskasse.
2. Sie ist ordentlicherweise jährlich bis zum Ende des Monats März einzuberufen; ausserordentlicherweise versammelt sich die Mitgliederversammlung auf Anordnung des Vorstandes oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt wird.