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826.2 ABLViehVGLAB CH-NW

Art. 13 Gesetz über die Viehversicherung (Viehversicherungsgesetz, ViehVG) - Auflösung

Bedingt obligatorische Versicherung - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 13 Viehversicherungsgesetz, ViehVG · Auflösung

1. Eine Viehversicherungskasse kann aufgelöst werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einem Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, die zugleich Eigentümer von mindestens zwei Dritteln der versicherten Tiere sein müssen, die Auflösung beschliesst.

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