826.2
ABLViehVGLAB
CH-NW
Art. 11 Gesetz über die Viehversicherung (Viehversicherungsgesetz, ViehVG) - Amtszwang
Bedingt obligatorische Versicherung - Allgemeine Bestimmungen
Art. 11 Viehversicherungsgesetz, ViehVG · Amtszwang
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine Wahl als Mitglied des Vorstandes, als Rechnungsrevisor oder als Schätzer für eine Amtsdauer von vier Jahren anzunehmen.
2. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn der Betroffene wegen einer Krankheit oder wegen eines Gebrechens nicht in der Lage ist, ein solches Amt auszuüben.