826.2
ABLViehVGLAB
CH-NW
Art. 10 Gesetz über die Viehversicherung (Viehversicherungsgesetz, ViehVG) - Mitgliedschaft
Bedingt obligatorische Versicherung - Allgemeine Bestimmungen
Art. 10 Viehversicherungsgesetz, ViehVG · Mitgliedschaft
1. Mitglied der Versicherungskasse ist, wer im Viehversicherungskreis Tiere der Rindergattung hält oder als Aussenstehender als Mitglied des Vorstandes, als Rechnungsrevisor oder als Schätzer gewählt wird; vorbehalten bleibt Art. 25.
2. Hält ein Tierbesitzer in mehreren Viehversicherungskreisen Vieh, bestimmt die zuständige Direktion die Zugehörigkeit zu einer Viehversicherungskasse.