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825.11 BGBVOPFARFA CH-NW

§ 7 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz (Bäuerliche Grundbesitzverordnung, BGBV) - 2. Stellungnahme

Bäuerliches Bodenrecht
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§ 7 Bäuerliche Grundbesitzverordnung, BGBV · 2. Stellungnahme

1. Die Bewilligungsbehörde kann die Stellungnahme von Behörden und Amtsstellen einholen.

2. Die gesuchstellende Person erhält Gelegenheit, sich vor Erlass des Entscheides nochmals zu äussern.

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