825.11
BGBVOPFARFA
CH-NW
§ 7 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz (Bäuerliche Grundbesitzverordnung, BGBV) - 2. Stellungnahme
Bäuerliches Bodenrecht
§ 7 Bäuerliche Grundbesitzverordnung, BGBV · 2. Stellungnahme
1. Die Bewilligungsbehörde kann die Stellungnahme von Behörden und Amtsstellen einholen.
2. Die gesuchstellende Person erhält Gelegenheit, sich vor Erlass des Entscheides nochmals zu äussern.