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825.11 BGBVOPFARFA CH-NW

§ 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz (Bäuerliche Grundbesitzverordnung, BGBV) - b) Erwerbspreise

Bäuerliches Bodenrecht
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§ 4 Bäuerliche Grundbesitzverordnung, BGBV · b) Erwerbspreise

1. Das Steueramt kann von der Bewilligungsbehörde zwecks Feststellung des höchstzulässigen Erwerbspreises beauftragt werden, die Preise vergleichbarer landwirtschaftlicher Gewerbe oder Grundstücke zu ermitteln.

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