825.11
BGBVOPFARFA
CH-NW
§ 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz (Bäuerliche Grundbesitzverordnung, BGBV) - b) Erwerbspreise
Bäuerliches Bodenrecht
§ 4 Bäuerliche Grundbesitzverordnung, BGBV · b) Erwerbspreise
1. Das Steueramt kann von der Bewilligungsbehörde zwecks Feststellung des höchstzulässigen Erwerbspreises beauftragt werden, die Preise vergleichbarer landwirtschaftlicher Gewerbe oder Grundstücke zu ermitteln.