825.11
BGBVOPFARFA
CH-NW
§ 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz (Bäuerliche Grundbesitzverordnung, BGBV) - 2. Steueramt a) Schätzungen
Bäuerliches Bodenrecht
§ 3 Bäuerliche Grundbesitzverordnung, BGBV · 2. Steueramt a) Schätzungen
1. Das kantonale Steueramt nimmt die Schätzung des Ertragswertes gemäss Art. 87 BGBB und aller weiteren durch die Bundesgesetzgebung vorgesehenen Werte landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke vor.
2. Es kann auf Kosten der gesuchstellenden Person Expertinnen und Experten zuziehen, wobei deren Schätzungen nur verbindlich sind, sofern sie vom kantonalen Steueramt genehmigt werden; das Schätzungsverfahren richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über das bäuerliche Bodenrecht.