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825.11 BGBVOPFARFA CH-NW

§ 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz (Bäuerliche Grundbesitzverordnung, BGBV) - Zuständigkeiten 1. Amt für Landwirtschaft

Bäuerliches Bodenrecht
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§ 2 Bäuerliche Grundbesitzverordnung, BGBV · Zuständigkeiten 1. Amt für Landwirtschaft

1. Das Amt für Landwirtschaft vollzieht als kantonale Bewilligungsbehörde die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über das bäuerliche Bodenrecht.

2. Es ist zuständig für

1. die Bewilligung von Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB);

2. den Entscheid über die Bewilligungspflicht, die Bewilligung und die Verweigerung der Bewilligung gemäss Art. 61-64 BGBB;

3. den Entscheid über die Bewilligung des Erwerbs durch das Gemeinwesen oder dessen Anstalten gemäss Art. 65 BGBB;

4. die Erteilung von Bewilligung nach Art. 76 Abs. 2 BGBB für Darlehen, mit denen die Belastungsgrenze überschritten werden darf;

5. den Erlass einer Feststellungsverfügung gemäss Art. 84 BGBB;

6. die Anmeldung von Anmerkungen gemäss Art. 86 BGBB im Grundbuch;

7. alle weiteren Aufgaben, soweit sie nicht einer anderen Behörde übertragen sind.

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