825.1
BGBGLPFALBFAG
CH-NW
Art. 8 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz (Bäuerliches Grundbesitzgesetz, BGBG) - 2. Alpen und Weiden
Bäuerliches Bodenrecht
Art. 8 Bäuerliches Grundbesitzgesetz, BGBG · 2. Alpen und Weiden
1. Alpgenossenschaften und Korporationen haben an privaten Alpen und Weiden ein Vorkaufsrecht, sofern diese innerhalb ihres Gebietes liegen und sie bereits Alpen besitzen.
2. Bewerben sich mehrere Alpgenossenschaften oder Korporationen, bestimmt sich deren Rangfolge nach der Nähe zur Alp oder Weide und nach der sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung, die ein Kauf ermöglicht.