Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
825.1 BGBGLPFALBFAG CH-NW

Art. 3 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz (Bäuerliches Grundbesitzgesetz, BGBG) - Übertragung von Alptiteln 1. Pflichten der Organe der Alpgenossenschaften

Bäuerliches Bodenrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Bäuerliches Grundbesitzgesetz, BGBG · Übertragung von Alptiteln 1. Pflichten der Organe der Alpgenossenschaften

1. Die Organe der Alpgenossenschaften erteilen auf Anfrage hin der Bewilligungsbehörde gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. a BGBB und dem Grundbuchamt schriftlich die für die korrekte Abwicklung der Übertragung von Alptiteln nötigen Auskünfte.

2. Sie dürfen die Eigentumsübertragung an Alptiteln nur in ihren Registern eintragen, wenn der Eigentumsübergang offensichtlich bewilligungsfrei ist oder wenn die Zustimmung der Bewilligungsbehörde vorliegt.

3. Bei bewilligungsfreien Betriebsübergaben dürfen sie die Eigentumsübertragung an Alptiteln erst nach erfolgter Anmeldung des Übertragungsgeschäfts beim Grundbuchamt eintragen.

← Art. 2 Bäuerliches Grundbesitzgesetz, BGBG Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz (Bäuerliches Grundbesitzgesetz, BGBG) - Landwirtschaftliches Gewerbe Art. 4 Bäuerliches Grundbesitzgesetz, BGBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →