825.1
BGBGLPFALBFAG
CH-NW
Art. 3 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz (Bäuerliches Grundbesitzgesetz, BGBG) - Übertragung von Alptiteln 1. Pflichten der Organe der Alpgenossenschaften
Bäuerliches Bodenrecht
Art. 3 Bäuerliches Grundbesitzgesetz, BGBG · Übertragung von Alptiteln 1. Pflichten der Organe der Alpgenossenschaften
1. Die Organe der Alpgenossenschaften erteilen auf Anfrage hin der Bewilligungsbehörde gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. a BGBB und dem Grundbuchamt schriftlich die für die korrekte Abwicklung der Übertragung von Alptiteln nötigen Auskünfte.
2. Sie dürfen die Eigentumsübertragung an Alptiteln nur in ihren Registern eintragen, wenn der Eigentumsübergang offensichtlich bewilligungsfrei ist oder wenn die Zustimmung der Bewilligungsbehörde vorliegt.
3. Bei bewilligungsfreien Betriebsübergaben dürfen sie die Eigentumsübertragung an Alptiteln erst nach erfolgter Anmeldung des Übertragungsgeschäfts beim Grundbuchamt eintragen.