Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz (Bäuerliches Grundbesitzgesetz, BGBG) - Landwirtschaftliches Gewerbe (BGBG)
Inhaltsübersicht (17)
Gesetzestext (17 Artikel)
1. Als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 5 lit. a BGBB gelten landwirtschaftliche Betriebe, die mindestens ein Arbeitsaufkommen von 0.8 Standardarbeitskraft (SAK) aufweisen.
1. Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht findet keine Anwendung auf Anteils- und Nutzungsrechte an Alpen, Wald und Weiden, die im Eigentum von Alpgenossenschaften, Waldkorporationen oder ähnlichen Körperschaften stehen, sofern diese Rechte nicht zum Betrieb eines landwirtschaftlichen Gewerbes gehören.
1. Die Organe der Alpgenossenschaften erteilen auf Anfrage hin der Bewilligungsbehörde gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. a BGBB und dem Grundbuchamt schriftlich die für die korrekte Abwicklung der Übertragung von Alptiteln nötigen Auskünfte.
2. Sie dürfen die Eigentumsübertragung an Alptiteln nur in ihren Registern eintragen, wenn der Eigentumsübergang offensichtlich bewilligungsfrei ist oder wenn die Zustimmung der Bewilligungsbehörde vorliegt.
3. Bei bewilligungsfreien Betriebsübergaben dürfen sie die Eigentumsübertragung an Alptiteln erst nach erfolgter Anmeldung des Übertragungsgeschäfts beim Grundbuchamt eintragen.
1. Das Grundbuchamt darf bei Betriebsübergaben die Eintragung der Übertragung von Grundstücken, die ein landwirtschaftliches Gewerbe bilden, im Grundbuch erst vornehmen, wenn
1. der Nachweis erbracht ist, dass die zum Gewerbe gehörenden Alptitel auf die Erwerberin beziehungsweise den Erwerber übertragen worden sind; oder
2. in Bezug auf alle oder einzelne Alptitel eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 60 BGBB vorliegt.
1. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, zur Überwachung des Vollzugs der Übertragungsvorschriften in die Unterlagen der Alpgenossenschaften Einsicht zu nehmen.
1. Die Bewilligungsbehörde macht von Amtes wegen auf dem Zivilrechtsweg die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes geltend, wenn ein nichtiges Rechtsgeschäft in den Registern der Alpgenossenschaften eingetragen worden ist.
1. Körperschaften, die zum Zwecke von Bodenverbesserungen gegründet worden sind, haben an landwirtschaftlichen Grundstücken ein Vorkaufsrecht, sofern das Grundstück in ihrem Beizugsgebiet liegt und der Erwerb dem Zweck der Körperschaft dient.
1. Alpgenossenschaften und Korporationen haben an privaten Alpen und Weiden ein Vorkaufsrecht, sofern diese innerhalb ihres Gebietes liegen und sie bereits Alpen besitzen.
2. Bewerben sich mehrere Alpgenossenschaften oder Korporationen, bestimmt sich deren Rangfolge nach der Nähe zur Alp oder Weide und nach der sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung, die ein Kauf ermöglicht.
1. Alpgenossenschaften und Korporationen besitzen ein Vorkaufsrecht an Hüttenrechten, wenn sich das durch das Hüttenrecht belastete Grundstück in ihrem Eigentum befindet.
1. Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nicht in Teilstücke unter 100 Aren aufgeteilt werden.
1. Die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Pachtdauer gelten für die landwirtschaftliche Nutzung von Korporations- und Gemeinalpen sowie von Nutzungs- und Anteilsrechten nicht.
1. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 88 BGBB beziehungsweise gemäss Art. 50 LPG 30 Tage.
2. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
3. Bei Schätzungen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Steuergesetz.
1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.
1. Das Gesetz vom 22. März 2000 über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuergesetz, StG) wird wie folgt geändert: ...
1. Das Einführungsgesetz vom 24. Oktober 2001 zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, kLwG) wird wie folgt geändert: ...
1. Folgende Erlasse werden aufgehoben
1. Einführungsgesetz vom 23. Oktober 1994 zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (EG BGBB)[12];
2. Einführungsverordnung vom 24. Juni 1987 zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (Pachtverordnung kLPV)[13].
1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Es ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
3. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.