821.12
CH-NW
§ 2 Vollzugsverordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine (Weinverordnung) - Produktionsgebiete und Lagen
§ 2 Weinverordnung · Produktionsgebiete und Lagen
1. Produktionsgebiete umfassen das Kantons- beziehungsweise das Gemeindegebiet.
2. Lagen umfassen begrenzte Gebiete wie Rebberge, Weingüter, Halden mit ortsbekannten Flur-, Hof- oder anderen geografischen Bezeichnungen.
3. Produktionsgebiete und Lagen müssen im kantonalen Rebbaukataster enthalten sein.