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§ 2 Vollzugsverordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine (Weinverordnung) - Produktionsgebiete und Lagen

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§ 2 Weinverordnung · Produktionsgebiete und Lagen

1. Produktionsgebiete umfassen das Kantons- beziehungsweise das Gemeindegebiet.

2. Lagen umfassen begrenzte Gebiete wie Rebberge, Weingüter, Halden mit ortsbekannten Flur-, Hof- oder anderen geografischen Bezeichnungen.

3. Produktionsgebiete und Lagen müssen im kantonalen Rebbaukataster enthalten sein.

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