Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
821.113 CH-NW

Pflanzverbot für Weissdorn

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Nidwalden
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Die Neuanpflanzung von Weissdorn-Pflanzen (alle zu dieser Gattung zählenden Pflanzen) ist auf dem ganzen Kantonsgebiet verboten.

2. Neuanpflanzungen nach Inkrafttreten dieses Regierungsratsbeschlusses müssen von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer auf eigene Kosten gerodet werden. Im Falle der Nichterfüllung wird die Rodung verfügt.

1. Der Verkauf und die Inverkehrbringung von Weissdorn-Pflanzen (alle zu dieser Gattung zählenden Pflanzen) sind im ganzen Kanton verboten.

1. Bestehende Weissdorn-Pflanzungen, die vor dem Inkraftreten dieses Regierungsratsbeschlusses gepflanzt wurden, werden auf Befall mit Feuerbrand überwacht.

2. Mit Feuerbrand befallene Pflanzen sind durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zu entfernen und zu entsorgen. Erfolgt die Entfernung nicht freiwillig, wird sie verfügt.

3. Die Vornahme von Ersatzpflanzungen von Wildpflanzen ist Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. An allfällige Ersatzpflanzungen richtet der Kanton keine Beiträge aus.

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