Entfernung hochanfälliger Feuerbrand-Wirtspflanzen
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
1. Hochanfällige Feuerbrand-Wirtspflanzen sind im ganzen Kanton umgehend zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen.
1. Als hochanfällige Feuerbrand-Wirtspflanzen gelten folgende Cotoneaster-Arten
1. Cotoneaster salicifolius floccosus
2. Cotoneaster bullatus
3. Cotoneaster franchetti
4. Cotoneaster watereri
5. Cotoneaster watereri «Cornubia»
6. Cotoneaster salicifolius «Herbstfeuer»
1. Das Amt für Landwirtschaft organisiert einen Entsorgungsdienst.
2. Dieser entfernt und entsorgt in Absprache mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die hochanfälligen Feuerbrand-Wirtspflanzen.
3. Erfolgt die Entfernung nicht freiwillig, wird sie vom Amt für Landwirtschaft angeordnet.
4. Die Gemeinden unterstützen das Amt für Landwirtschaft bei der Entfernung.
1. Die Kosten für die Entfernung und Entsorgung der hochanfälligen Feuerbrand-Wirtspflanzen werden vom Kanton getragen.
1. An allfällige Ersatzpflanzungen werden keine Beiträge ausgerichtet.
1. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.