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Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, kLwG) - Grundsatz

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Kantonales Landwirtschaftsgesetz, kLwG · Grundsatz

1. Der Kanton unterstützt die Bestrebungen und Massnahmen des Bundes, damit die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur

1. sicheren Versorgung der Bevölkerung;

2. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen;

3. Pflege der Kulturlandschaft;

4. dezentralen Besiedlung des Landes;

5. * Gewährleistung des Tierwohls.

2. Der Kanton trifft eigene Massnahmen

1. zur Förderung von Produktion, Qualität, Verarbeitung und Absatz marktfähiger landwirtschaftlicher Produkte, die auf Betrieben mit ökologischem Leistungsnachweis hergestellt werden;

1a. * zur Förderung von innovativen Massnahmen und Projekten;

2. zur Erhaltung und Festigung eigenständiger Familienbetriebe;

3. * für eine zukunftsgerichtete Weiterbildung und Beratung;

4. zur Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Entwicklung der Landwirtschaft und wirtschaftlich tragfähiger Betriebe.

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