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811.1 WFGLPE CH-NW

Art. 8 Gesetz über die Förderung der Wirtschaft (Wirtschaftsförderungsgesetz, WFG) - Gesuche

Regionalpolitik
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Art. 8 Wirtschaftsförderungsgesetz, WFG · Gesuche

1. Gesuche für Leistungen sind mit den erforderlichen Unterlagen bei der Geschäftsstelle des Entwicklungsträgers einzureichen, welche diese mit dem Antrag des Entwicklungsträgers an die Direktion weiterleitet. Diese kann ergänzende Unterlagen verlangen und weitere Abklärungen treffen.

2. Über die Gewährung von Leistungen entscheidet

1. die Direktion, wenn die Beiträge und Darlehen des Kantons zusammen höchstens Fr. 50'000.- betragen;

2. der Regierungsrat, wenn die Beiträge und Darlehen des Kantons zusammen Fr. 50'000.- überschreiten.

3. Die zuständige Instanz gemäss Abs. 2 kann, insbesondere bei interkantonalen Projekten, Vereinbarungen abschliessen und darin namentlich das Verfahren regeln.

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