811.1
WFGLPE
CH-NW
Art. 7 Gesetz über die Förderung der Wirtschaft (Wirtschaftsförderungsgesetz, WFG) - Leistungen
Regionalpolitik
Art. 7 Wirtschaftsförderungsgesetz, WFG · Leistungen
1. Der Kanton kann im Rahmen der verfügbaren Mittel Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über Regionalpolitik in Form von Beiträgen oder Darlehen gewähren.
2. Leistungen des Kantons können nebst den Bedingungen und Auflagen des Bundesrechts von weiteren Bedingungen abhängig gemacht und an Auflagen geknüpft werden.
3. Leistungen werden in Form von Pauschalbeträgen gewährt.