811.1
WFGLPE
CH-NW
Art. 5 Gesetz über die Förderung der Wirtschaft (Wirtschaftsförderungsgesetz, WFG) - Entwicklungsträger
Regionalpolitik
Art. 5 Wirtschaftsförderungsgesetz, WFG · Entwicklungsträger
1. Die Region errichtet einen Entwicklungsträger mit eigener Rechtspersönlichkeit und einer Geschäftsstelle.
2. Der Regierungsrat schliesst mit dem regionalen Entwicklungsträger eine Leistungsvereinbarung ab.