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811.1 WFGLPE CH-NW

Art. 5 Gesetz über die Förderung der Wirtschaft (Wirtschaftsförderungsgesetz, WFG) - Entwicklungsträger

Regionalpolitik
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Art. 5 Wirtschaftsförderungsgesetz, WFG · Entwicklungsträger

1. Die Region errichtet einen Entwicklungsträger mit eigener Rechtspersönlichkeit und einer Geschäftsstelle.

2. Der Regierungsrat schliesst mit dem regionalen Entwicklungsträger eine Leistungsvereinbarung ab.

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