811.1
WFGLPE
CH-NW
Art. 3 Gesetz über die Förderung der Wirtschaft (Wirtschaftsförderungsgesetz, WFG) - Subsidiarität, Rechtsanspruch
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Wirtschaftsförderungsgesetz, WFG · Subsidiarität, Rechtsanspruch
1. Leistungen der Wirtschaftsförderung werden nur ausgerichtet, wenn
1. eine ausreichende Beteiligung aufgrund anderer Erlasse nicht oder nicht in genügendem Umfang möglich ist;
2. die Mittel privater Initiative nicht ausreichen und nicht genügend anderweitige Hilfe zur Verfügung steht.
2. Auf Leistungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.