811.1
WFGLPE
CH-NW
Art. 2 Gesetz über die Förderung der Wirtschaft (Wirtschaftsförderungsgesetz, WFG) - Ziele
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Wirtschaftsförderungsgesetz, WFG · Ziele
1. Die Massnahmen der Wirtschaftsförderung haben zum Ziel
1. die Entwicklungsvoraussetzungen und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu verbessern;
2. die Entwicklung bestehender und den Zuzug neuer Betriebe zu erleichtern;
3. Arbeits- und Ausbildungsplätze zu erhalten und neue zu schaffen;
4. die infrastrukturelle Grundversorgung zu erhalten, zu erneuern oder auszubauen;
5. die Zusammenarbeit der Gemeinden untereinander sowie mit dem Kanton im Bereich der Wirtschaftsförderung zu verstärken;
6. die interkantonale Zusammenarbeit zu fördern.
2. Die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und die Ausgewogenheit zwischen Wirtschaftsstandort sowie Wohn- und Lebensraum Nidwalden sind bei der Umsetzung der Massnahmen zu berücksichtigen.