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811.1 WFGLPE CH-NW

Art. 2 Gesetz über die Förderung der Wirtschaft (Wirtschaftsförderungsgesetz, WFG) - Ziele

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Wirtschaftsförderungsgesetz, WFG · Ziele

1. Die Massnahmen der Wirtschaftsförderung haben zum Ziel

1. die Entwicklungsvoraussetzungen und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu verbessern;

2. die Entwicklung bestehender und den Zuzug neuer Betriebe zu erleichtern;

3. Arbeits- und Ausbildungsplätze zu erhalten und neue zu schaffen;

4. die infrastrukturelle Grundversorgung zu erhalten, zu erneuern oder auszubauen;

5. die Zusammenarbeit der Gemeinden untereinander sowie mit dem Kanton im Bereich der Wirtschaftsförderung zu verstärken;

6. die interkantonale Zusammenarbeit zu fördern.

2. Die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und die Ausgewogenheit zwischen Wirtschaftsstandort sowie Wohn- und Lebensraum Nidwalden sind bei der Umsetzung der Massnahmen zu berücksichtigen.

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