764.11
CH-NW
§ 3 Vollzugsverordnung zum Kinderbetreuungsgesetz (Kantonale Kinderbetreuungsverordnung, kKiBV) - Kindertagesstätten
Kantonsbeiträge
§ 3 Kantonale Kinderbetreuungsverordnung, kKiBV · Kindertagesstätten
1. Der Kanton leistet an anerkannte Kindertagesstätten einen jährlichen Beitrag von Fr. 1'800.- je Platz, wenn dieser zu mindestens 80 Prozent belegt ist.
2. Wurde diese Belegung nicht erreicht, reduziert sich der Beitrag anteilsmässig im Umfang der Minderbelegung.