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764.1 KiBG CH-NW

Art. 8 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBG) - Gemeindebeiträge 1. Bemessung

Beiträge des Kantons und der Gemeinden
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Art. 8 Kinderbetreuungsgesetz, KiBG · Gemeindebeiträge 1. Bemessung

1. Der Gemeindebeitrag richtet sich nach

1. den Normkosten beziehungsweise den tatsächlichen Kosten der Betreuungseinrichtung, soweit diese die Normkosten nicht übersteigen;

2. der ausserfamiliären zeitlichen Inanspruchnahme der Obhutsberechtigten wie insbesondere Erwerbstätigkeit oder Ausbildung; und

3. der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Haushalts, in welchem das zu betreuende Kind wohnt. Sie berechnet sich nach dem steuerbaren Einkommen und Vermögen.

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