764.1
KiBG
CH-NW
Art. 8 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBG) - Gemeindebeiträge 1. Bemessung
Beiträge des Kantons und der Gemeinden
Art. 8 Kinderbetreuungsgesetz, KiBG · Gemeindebeiträge 1. Bemessung
1. Der Gemeindebeitrag richtet sich nach
1. den Normkosten beziehungsweise den tatsächlichen Kosten der Betreuungseinrichtung, soweit diese die Normkosten nicht übersteigen;
2. der ausserfamiliären zeitlichen Inanspruchnahme der Obhutsberechtigten wie insbesondere Erwerbstätigkeit oder Ausbildung; und
3. der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Haushalts, in welchem das zu betreuende Kind wohnt. Sie berechnet sich nach dem steuerbaren Einkommen und Vermögen.