764.1
KiBG
CH-NW
Art. 6 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBG) - Grundsatz
Beiträge des Kantons und der Gemeinden
Art. 6 Kinderbetreuungsgesetz, KiBG · Grundsatz
1. Die Gemeinden leisten Obhutsberechtigten Beiträge an deren Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung in beitragsberechtigten Betreuungseinrichtungen im Kanton.
2. Der Regierungsrat bestimmt in einer Verordnung
1. nach vorgängiger Anhörung die Höhe der Beiträge der Gemeinden; und
2. im Rahmen der bewilligten Kredite die Höhe der Beiträge des Kantons.