764.1
KiBG
CH-NW
Art. 5 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBG) - Aufgaben des Kantons
Betreuungseinrichtungen und Vermittlungsstellen
Art. 5 Kinderbetreuungsgesetz, KiBG · Aufgaben des Kantons
1. Der Kanton übt die Aufsicht über den Vollzug der Kinderbetreuungsgesetzgebung aus.
2. Er hat zudem insbesondere folgende Aufgaben
1. Bestimmung der Qualitätsstandards der Betreuungsangebote;
2. Kontrolle der Einhaltung der Qualitätsstandards;
3. zusammen mit den politischen Gemeinden (Gemeinden) die periodische Ermittlung von Bedarf und Angebot an Betreuungsplätzen;
4. Koordination der Betreuungsangebote;
5. Anerkennung beitragsberechtigter Betreuungseinrichtungen;
6. Festlegung der Zusammensetzung und Höhe der Normkosten für die Kinderbetreuung in Kindertagesstätten und Tagesfamilien.