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764.1 KiBG CH-NW

Art. 3 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBG) - Betreuungseinrichtungen

Betreuungseinrichtungen und Vermittlungsstellen
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Art. 3 Kinderbetreuungsgesetz, KiBG · Betreuungseinrichtungen

1. Der Kanton kann Betreuungseinrichtungen im Kanton als beitragsberechtigt anerkennen

1. die einem Bedarf entsprechen;

2. die den Bestimmungen der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO) entsprechen;

3. deren Angebot allgemein zugänglich ist;

4. die einkommens- und vermögensabhängige Beiträge von den Obhutsberechtigten erheben;

5. für die eine wirtschaftliche Betriebsführung gewährleistet ist; und

6. deren Qualitätsstandards den kantonalen Vorgaben entsprechen.

2. Auf die Anerkennung als beitragsberechtige Betreuungseinrichtung besteht kein Rechtsanspruch.

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