764.1
KiBG
CH-NW
Art. 3 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBG) - Betreuungseinrichtungen
Betreuungseinrichtungen und Vermittlungsstellen
Art. 3 Kinderbetreuungsgesetz, KiBG · Betreuungseinrichtungen
1. Der Kanton kann Betreuungseinrichtungen im Kanton als beitragsberechtigt anerkennen
1. die einem Bedarf entsprechen;
2. die den Bestimmungen der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO) entsprechen;
3. deren Angebot allgemein zugänglich ist;
4. die einkommens- und vermögensabhängige Beiträge von den Obhutsberechtigten erheben;
5. für die eine wirtschaftliche Betriebsführung gewährleistet ist; und
6. deren Qualitätsstandards den kantonalen Vorgaben entsprechen.
2. Auf die Anerkennung als beitragsberechtige Betreuungseinrichtung besteht kein Rechtsanspruch.