764.1
KiBG
CH-NW
Art. 17 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBG) - Vollzug
Vollzugs- und Schlussbestimmungen
Art. 17 Kinderbetreuungsgesetz, KiBG · Vollzug
1. Der Regierungsrat erlässt in einer Verordnung die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen, indem er insbesondere
1. das Verfahren und die Zuständigkeiten regelt;
2. die Beiträge von Kanton und Gemeinden an die Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung festlegt;
3. die Voraussetzungen für die Berechnung und die Höhe der Normkosten für die Kinderbetreuung in Kindertagesstätten und Tagesfamilien festlegt.