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764.1 KiBG CH-NW

Art. 17 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBG) - Vollzug

Vollzugs- und Schlussbestimmungen
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Art. 17 Kinderbetreuungsgesetz, KiBG · Vollzug

1. Der Regierungsrat erlässt in einer Verordnung die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen, indem er insbesondere

1. das Verfahren und die Zuständigkeiten regelt;

2. die Beiträge von Kanton und Gemeinden an die Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung festlegt;

3. die Voraussetzungen für die Berechnung und die Höhe der Normkosten für die Kinderbetreuung in Kindertagesstätten und Tagesfamilien festlegt.

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