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764.1 KiBG CH-NW

Art. 12 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBG) - 5. Auszahlung

Beiträge des Kantons und der Gemeinden
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Art. 12 Kinderbetreuungsgesetz, KiBG · 5. Auszahlung

1. Die Gemeindebeiträge sind unter Vorbehalt von Art. 13 den beitragsberechtigten Betreuungseinrichtungen auszuzahlen.

2. Die Betreuungseinrichtungen stellen den Obhutsberechtigten den um den Gemeindebeitrag reduzierten Tarif in Rechnung.

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