764.1
KiBG
CH-NW
Art. 12 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBG) - 5. Auszahlung
Beiträge des Kantons und der Gemeinden
Art. 12 Kinderbetreuungsgesetz, KiBG · 5. Auszahlung
1. Die Gemeindebeiträge sind unter Vorbehalt von Art. 13 den beitragsberechtigten Betreuungseinrichtungen auszuzahlen.
2. Die Betreuungseinrichtungen stellen den Obhutsberechtigten den um den Gemeindebeitrag reduzierten Tarif in Rechnung.