764.1
KiBG
CH-NW
Art. 11 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBG) - 4. Verfügung
Beiträge des Kantons und der Gemeinden
Art. 11 Kinderbetreuungsgesetz, KiBG · 4. Verfügung
1. Die Gemeinden legen ihre Beiträge in einer Verfügung fest.
2. Sie können den Erlass der Verfügung in der Gemeindeordnung oder in einem Reglement einer Kommission übertragen.