Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
764.1 KiBG CH-NW

Art. 11 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBG) - 4. Verfügung

Beiträge des Kantons und der Gemeinden
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Art. 11 Kinderbetreuungsgesetz, KiBG · 4. Verfügung

1. Die Gemeinden legen ihre Beiträge in einer Verfügung fest.

2. Sie können den Erlass der Verfügung in der Gemeindeordnung oder in einem Reglement einer Kommission übertragen.

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