Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
764.1 KiBG CH-NW

Art. 10 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBG) - 3. freiwillige Beiträge

Beiträge des Kantons und der Gemeinden
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Art. 10 Kinderbetreuungsgesetz, KiBG · 3. freiwillige Beiträge

1. Die Gemeinden können Beiträge an Obhutsberechtigte mit Wohnsitz im Kanton Nidwalden ausrichten, die aus Gründen, welche in ihrer Person liegen wie insbesondere Krankheit, Unfall oder Invalidität, Angebote anerkannter Betreuungseinrichtungen nutzen.

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