764.1
KiBG
CH-NW
Art. 10 Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBG) - 3. freiwillige Beiträge
Beiträge des Kantons und der Gemeinden
Art. 10 Kinderbetreuungsgesetz, KiBG · 3. freiwillige Beiträge
1. Die Gemeinden können Beiträge an Obhutsberechtigte mit Wohnsitz im Kanton Nidwalden ausrichten, die aus Gründen, welche in ihrer Person liegen wie insbesondere Krankheit, Unfall oder Invalidität, Angebote anerkannter Betreuungseinrichtungen nutzen.