Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBG) - Gegenstand (KiBG)
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
1. Dieses Gesetz regelt die Finanzierung der familienergänzenden Betreuung von Kindern vor Beginn ihrer Schulpflicht in anerkannten Kindertagesstätten und Tagesfamilien (Betreuungseinrichtungen).
1. Dieses Gesetz bezweckt, insbesondere die Vereinbarkeit von Familie sowie Erwerbstätigkeit oder Ausbildung durch erwerbs- und ausbildungsverträgliche Betreuungsformen zu erleichtern.
1. Der Kanton kann Betreuungseinrichtungen im Kanton als beitragsberechtigt anerkennen
1. die einem Bedarf entsprechen;
2. die den Bestimmungen der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO) entsprechen;
3. deren Angebot allgemein zugänglich ist;
4. die einkommens- und vermögensabhängige Beiträge von den Obhutsberechtigten erheben;
5. für die eine wirtschaftliche Betriebsführung gewährleistet ist; und
6. deren Qualitätsstandards den kantonalen Vorgaben entsprechen.
2. Auf die Anerkennung als beitragsberechtige Betreuungseinrichtung besteht kein Rechtsanspruch.
1. Der Kanton kann für die Vermittlung von Kindern in Tagesfamilien eine Vermittlungsstelle anerkennen, sofern sie die Voraussetzungen gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1, 3, 5 und 6 erfüllt.
1. Der Kanton übt die Aufsicht über den Vollzug der Kinderbetreuungsgesetzgebung aus.
2. Er hat zudem insbesondere folgende Aufgaben
1. Bestimmung der Qualitätsstandards der Betreuungsangebote;
2. Kontrolle der Einhaltung der Qualitätsstandards;
3. zusammen mit den politischen Gemeinden (Gemeinden) die periodische Ermittlung von Bedarf und Angebot an Betreuungsplätzen;
4. Koordination der Betreuungsangebote;
5. Anerkennung beitragsberechtigter Betreuungseinrichtungen;
6. Festlegung der Zusammensetzung und Höhe der Normkosten für die Kinderbetreuung in Kindertagesstätten und Tagesfamilien.
1. Die Gemeinden leisten Obhutsberechtigten Beiträge an deren Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung in beitragsberechtigten Betreuungseinrichtungen im Kanton.
2. Der Regierungsrat bestimmt in einer Verordnung
1. nach vorgängiger Anhörung die Höhe der Beiträge der Gemeinden; und
2. im Rahmen der bewilligten Kredite die Höhe der Beiträge des Kantons.
1. Der Kanton entrichtet anerkannten Betreuungseinrichtungen und Vermittlungsstellen jährliche Beiträge im Rahmen der bewilligten Budgetkredite.
1. Der Gemeindebeitrag richtet sich nach
1. den Normkosten beziehungsweise den tatsächlichen Kosten der Betreuungseinrichtung, soweit diese die Normkosten nicht übersteigen;
2. der ausserfamiliären zeitlichen Inanspruchnahme der Obhutsberechtigten wie insbesondere Erwerbstätigkeit oder Ausbildung; und
3. der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Haushalts, in welchem das zu betreuende Kind wohnt. Sie berechnet sich nach dem steuerbaren Einkommen und Vermögen.
1. Anspruch auf Gemeindebeiträge haben Obhutsberechtigte mit Wohnsitz im Kanton Nidwalden, die infolge ausserfamiliärer zeitlicher Inanspruchnahme wie insbesondere Erwerbstätigkeit oder Ausbildung Angebote anerkannter Betreuungseinrichtungen nutzen.
2. Diese zeitliche Inanspruchnahme hat mindestens zu umfassen
1. 120 Prozent bei
a) zwei Obhutsberechtigten im selben Haushalt;
b) einem allein erziehenden, obhutsberechtigten Elternteil mit im gleichen Haushalt lebender Partnerin oder lebendem Partner;
2. 20 Prozent bei einem allein erziehenden, obhutsberechtigten Elternteil.
3. Die zeitliche Inanspruchnahme und die Dauer der ausserfamiliären Betreuung haben in einem angemessenen Verhältnis zu stehen.
1. Die Gemeinden können Beiträge an Obhutsberechtigte mit Wohnsitz im Kanton Nidwalden ausrichten, die aus Gründen, welche in ihrer Person liegen wie insbesondere Krankheit, Unfall oder Invalidität, Angebote anerkannter Betreuungseinrichtungen nutzen.
1. Die Gemeinden legen ihre Beiträge in einer Verfügung fest.
2. Sie können den Erlass der Verfügung in der Gemeindeordnung oder in einem Reglement einer Kommission übertragen.
1. Die Gemeindebeiträge sind unter Vorbehalt von Art. 13 den beitragsberechtigten Betreuungseinrichtungen auszuzahlen.
2. Die Betreuungseinrichtungen stellen den Obhutsberechtigten den um den Gemeindebeitrag reduzierten Tarif in Rechnung.
1. Die Abrechnung für Tagesfamilien erfolgt ausschliesslich über die anerkannten Vermittlungsstellen.
1. Unrechtmässig bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten.
2. Wer Beiträge gutgläubig empfangen hat, muss diese nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
3. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf zweier Jahre, nachdem der Kanton beziehungsweise die Gemeinde Kenntnis davon erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der Beitragsleistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
1. Gegen Entscheide kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Einsprache erhoben werden.
1. Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich falsche Angaben zur Erlangung von Gemeindebeiträgen macht.
1. Der Regierungsrat erlässt in einer Verordnung die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen, indem er insbesondere
1. das Verfahren und die Zuständigkeiten regelt;
2. die Beiträge von Kanton und Gemeinden an die Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung festlegt;
3. die Voraussetzungen für die Berechnung und die Höhe der Normkosten für die Kinderbetreuung in Kindertagesstätten und Tagesfamilien festlegt.
1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.