762.11
RCAFam
CH-NW
§ 7 Vollzugsverordnung zum kantonalen Familienzulagengesetz (Kantonale Familienzulagenverordnung, kFamZV) - Lastenausgleich
Finanzierung und Lastenausgleich
§ 7 Kantonale Familienzulagenverordnung, kFamZV · Lastenausgleich
1. Die durch die Familienausgleichskassen gemäss Art. 25 Abs. 2 kFamZG gemeldeten Summen sind für den Lastenausgleich verbindlich. Allfällige durch die Revisionsstellen bestätigte Korrekturen werden in der Abrechnung des Folgejahres berücksichtigt.
2. Die Familienausgleichskasse Nidwalden erstellt jährlich eine Abrechnung aufgrund der gemeldeten Daten und nimmt die Ausgleichszahlungen vor.