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762.11 RCAFam CH-NW

Vollzugsverordnung zum kantonalen Familienzulagengesetz (Kantonale Familienzulagenverordnung, kFamZV) - Einreichung der Unterlagen (RCAFam)

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Nidwalden
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Geschäftsführung der Familienausgleichskassen

1. Jahresrechnung, Geschäfts- und Revisionsberichte sind der Familienausgleichskasse Nidwalden zuhanden der kantonalen Aufsichtskommission binnen sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres einzureichen.

Geschäftsführung der Familienausgleichskassen

1. Die Rechnungsführung hat sich nach den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichskassen zu richten.

Geschäftsführung der Familienausgleichskassen

1. Das zuständige Organ der Familienausgleichskasse erlässt Richtlinien für die Vermögensanlagen.

Geschäftsführung der Familienausgleichskassen

1. Für die Revision gelten die Vorschriften des Bundesamtes für Sozialversicherungen betreffend die AHV-Ausgleichskassen.

2. Die Revisionsstelle hat in ihrem Bericht zudem folgende Angaben zu bestätigen

1. notwendige Angaben betreffend den Lastenausgleich (Art. 23-25 kFamZG);

2. Höhe der Verwaltungskosten und deren Angemessenheit (Art. 18 Abs. 3 kFamZG).

Finanzierung und Lastenausgleich

1. Der Beitragssatz gemäss Art. 18 Abs. 4 kFamZG; für die der Familienausgleichskasse Nidwalden angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Selbständigerwerbenden beträgt 1.5 Prozent der AHV-pflichtigen Einkommenssumme.

Finanzierung und Lastenausgleich

1. Nach Abschluss des Rechnungsjahres stellt die Familienausgleichskasse Nidwalden die ausbezahlten Familienzulagen für Nichterwerbstätige sowie die Durchführungskosten dem Kanton in Rechnung.

2. Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.

3. Die Familienausgleichskasse Nidwalden kann Vorschusszahlungen einfordern.

Finanzierung und Lastenausgleich

1. Die durch die Familienausgleichskassen gemäss Art. 25 Abs. 2 kFamZG gemeldeten Summen sind für den Lastenausgleich verbindlich. Allfällige durch die Revisionsstellen bestätigte Korrekturen werden in der Abrechnung des Folgejahres berücksichtigt.

2. Die Familienausgleichskasse Nidwalden erstellt jährlich eine Abrechnung aufgrund der gemeldeten Daten und nimmt die Ausgleichszahlungen vor.

Schlussbestimmungen

1. Die Vollzugsverordnung vom 1. Dezember 1998 zum Personalgesetz betreffend das Lohnsystem und die Entlöhnung (Entlöhnungsverordnung) wird wie folgt geändert: ...

Schlussbestimmungen

1. Die Vollzugsverordnung vom 17. Dezember 2002 zum Gesetz über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung) wird aufgehoben.

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