Vollzugsverordnung zum kantonalen Familienzulagengesetz (Kantonale Familienzulagenverordnung, kFamZV) - Einreichung der Unterlagen (RCAFam)
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
1. Jahresrechnung, Geschäfts- und Revisionsberichte sind der Familienausgleichskasse Nidwalden zuhanden der kantonalen Aufsichtskommission binnen sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres einzureichen.
1. Die Rechnungsführung hat sich nach den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichskassen zu richten.
1. Das zuständige Organ der Familienausgleichskasse erlässt Richtlinien für die Vermögensanlagen.
1. Für die Revision gelten die Vorschriften des Bundesamtes für Sozialversicherungen betreffend die AHV-Ausgleichskassen.
2. Die Revisionsstelle hat in ihrem Bericht zudem folgende Angaben zu bestätigen
1. notwendige Angaben betreffend den Lastenausgleich (Art. 23-25 kFamZG);
2. Höhe der Verwaltungskosten und deren Angemessenheit (Art. 18 Abs. 3 kFamZG).
1. Der Beitragssatz gemäss Art. 18 Abs. 4 kFamZG; für die der Familienausgleichskasse Nidwalden angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Selbständigerwerbenden beträgt 1.5 Prozent der AHV-pflichtigen Einkommenssumme.
1. Nach Abschluss des Rechnungsjahres stellt die Familienausgleichskasse Nidwalden die ausbezahlten Familienzulagen für Nichterwerbstätige sowie die Durchführungskosten dem Kanton in Rechnung.
2. Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.
3. Die Familienausgleichskasse Nidwalden kann Vorschusszahlungen einfordern.
1. Die durch die Familienausgleichskassen gemäss Art. 25 Abs. 2 kFamZG gemeldeten Summen sind für den Lastenausgleich verbindlich. Allfällige durch die Revisionsstellen bestätigte Korrekturen werden in der Abrechnung des Folgejahres berücksichtigt.
2. Die Familienausgleichskasse Nidwalden erstellt jährlich eine Abrechnung aufgrund der gemeldeten Daten und nimmt die Ausgleichszahlungen vor.
1. Die Vollzugsverordnung vom 1. Dezember 1998 zum Personalgesetz betreffend das Lohnsystem und die Entlöhnung (Entlöhnungsverordnung) wird wie folgt geändert: ...
1. Die Vollzugsverordnung vom 17. Dezember 2002 zum Gesetz über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung) wird aufgehoben.
1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2009 in Kraft.