762.1
CH-NW
Art. 8 Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG) - Höhe der Familienzulagen
Familienzulagen
Art. 8 Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG · Höhe der Familienzulagen
1. Die Kinderzulage beträgt monatlich Fr. 258.-.
2. Die Ausbildungszulage beträgt monatlich Fr. 311.-.
3. Bei einer Anpassung der Mindestansätze gemäss Art. 5 Abs. 3 FamZG erhöht der Regierungsrat die kantonalen Ansätze im gleichen Verhältnis auf denselben Zeitpunkt.
4. Die kantonalen Ansätze können auch unabhängig von einer Anpassung der Mindestansätze gemäss Art. 5 Abs. 3 FamZG erhöht werden.