Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
762.1 CH-NW

Art. 8 Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG) - Höhe der Familienzulagen

Familienzulagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG · Höhe der Familienzulagen

1. Die Kinderzulage beträgt monatlich Fr. 258.-.

2. Die Ausbildungszulage beträgt monatlich Fr. 311.-.

3. Bei einer Anpassung der Mindestansätze gemäss Art. 5 Abs. 3 FamZG erhöht der Regierungsrat die kantonalen Ansätze im gleichen Verhältnis auf denselben Zeitpunkt.

4. Die kantonalen Ansätze können auch unabhängig von einer Anpassung der Mindestansätze gemäss Art. 5 Abs. 3 FamZG erhöht werden.

← Art. 7 Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG) - Gegenstand Art. 9 Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →