Art. 6 Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG) - Kassenzugehörigkeit
Art. 6 Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG · Kassenzugehörigkeit
1. Diesem Gesetz unterstellte natürliche und juristische Personen haben einer Familienausgleichskasse beizutreten.
2. Gehören die Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber oder Selbständigerwerbenden einer AHV-Ausgleichskasse gemäss Artikel 64 AHVG an, und führt diese Kasse eine Familienausgleichskasse, haben sie sich dieser Familienausgleichskasse anzuschliessen.
3. Der Familienausgleichskasse Nidwalden werden angeschlossen
1. alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Selbständigerwerbenden, die nicht einer anderen von einer AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskasse angehören;
2. Nichterwerbstätige;
3. Kanton, Gemeinden, öffentlich-rechtliche Betriebe und Anstalten sowie übrige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
4. Die Familienausgleichskasse Nidwalden kontrolliert die Kassenzugehörigkeit.