762.1
CH-NW
Art. 4 Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG) - Unterstellung
Unterstellung und Kassenzugehörigkeit
Art. 4 Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG · Unterstellung
1. Die Unterstellung unter dieses Gesetz richtet sich nach Bundesrecht.
2. Die Familienausgleichskasse Nidwalden kann mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen Familienausgleichskassen für die Unterstellung von Zweigniederlassungen abweichende Regelungen vereinbaren.