Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
762.1 CH-NW

Art. 4 Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG) - Unterstellung

Unterstellung und Kassenzugehörigkeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG · Unterstellung

1. Die Unterstellung unter dieses Gesetz richtet sich nach Bundesrecht.

2. Die Familienausgleichskasse Nidwalden kann mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen Familienausgleichskassen für die Unterstellung von Zweigniederlassungen abweichende Regelungen vereinbaren.

← Art. 3 Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG) - Gegenstand Art. 6 Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →