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762.1 CH-NW

Art. 3 Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG) - Schweigepflicht

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG · Schweigepflicht

1. Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

2. Die Familienausgleichskassen sind befugt, den Steuerbehörden im Einzelfall Auskunft über Beiträge und Leistungen zu erteilen.

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