762.1
CH-NW
Art. 3 Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG) - Schweigepflicht
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG · Schweigepflicht
1. Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
2. Die Familienausgleichskassen sind befugt, den Steuerbehörden im Einzelfall Auskunft über Beiträge und Leistungen zu erteilen.