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762.1 CH-NW

Art. 29 Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG) - Übergangsbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 29 Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG · Übergangsbestimmungen

1. Leistungen, welche die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes betreffen, werden nach bisherigem Recht nachbezahlt oder zurückgefordert.

2. Beiträge, welche für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet sind, werden nach bisherigem Recht eingefordert.

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