Art. 25 Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG) - 3. Verfahren
Art. 25 Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG · 3. Verfahren
1. Weicht der individuelle Risikosatz einer Familienausgleichskasse vom durchschnittlichen Risikosatz aller Familienausgleichskassen ab, erhält oder zahlt sie einen Ausgleich im Betrag der Differenz dieser beiden Sätzen auf ihre Lohn- und Einkommenssumme.
2. Der Ausgleich ist über die Familienausgleichskasse Nidwalden abzurechnen. Die Familienausgleichskassen haben dieser bis spätestens 31. März des folgenden Jahres die Lohn- und Einkommenssummen sowie die ausbezahlten Familienzulagen auszuweisen.
3. Die Zahlungen in den Lastenausgleich sind 30 Tage nach der Rechnungsstellung fällig. Mit der Fälligkeit ist ein Verzugszins gemäss Art. 26 ATSG beziehungsweise Art. 41bis ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) geschuldet.